PROJEKT HYPERSOIL     Pfad:https://hypersoil.uni-muenster.de/0/02/03/03/01.htm
Modul: Boden - Informationen
Kapitel: Bodenschutz
Seitentitel: Europäische Bodencharta

Die Europäische Bodencharta wurde 1972 vom Europarat verabschiedet. In 12 Prinzipien, wird auf die große Bedeutung des Bodens für die Menschheit eingegangen und Richtlinien für den Schutz, die Bewirtschaftung und die Produktivitätssicherung bzw. –steigerung der Böden ausgesprochen.

Im Folgenden sollen diese Prinzipien vorgestellt werden:

Europäische Bodencharta
1. Der Boden ist eines der kostbarsten Güter der Menschheit. Er ist ein fundamentaler Teil der Biosphäre und, zusammen mit der Vegetation und dem Klima, trägt er zur Regelung der Zirkulation bei und bestimmt die Qualität des Wassers.
2. Der Boden ist ein nur begrenzt vorhandenes Gut und leicht zerstörbar. Er bildet sich langsam durch physikalische, physikalisch-chemische und biologische Prozesse. Seine Produktionskapazität lässt sich durch sorgfältiges Vorgehen verbessern.
3. Jede regionale Planung muß von den Eigenschaften des Bodens und von den heutigen und morgigen Bedürfnissen der Gesellschaft ausgehen. Böden geringerer Ertragsleistung und nicht bewirtschaftbare Flächen stellen ein großes Potential als Naturreserven, Wiederaufforstungsgebiete, Schutzzonen gegen Bodenerosion und Lawinen, Regulatoren für Wassersysteme und als Erholungsgebiete dar.
4. Land- und Forstwirte müssen Verfahren anwenden, bei denen die Qualität des Bodens erhalten bleibt. Die zum Ackerbau und zum Ernten verwendeten Verfahren sollten die Eigenschaften des Bodens erhalten und verbessern.
5. Der Boden muß gegen Erosion geschützt werden.
6. Der Boden muß gegen Verunreinigungen geschützt werden.
7. Die Entwicklung von Städten muß konzipiert und so geplant werden, daß guter Boden weitmöglichst davon verschont bleibt und eine Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Böden, des Naturhaushaltes und von Erholungsgebieten vermieden wird.
8. Die Kosten für den Schutz umliegender Gebiete müssen bei der Planung bereits miteinkalkuliert werden und, falls es sich nur um ein vorübergehendes Vorhaben handelt, müssen auch die Kosten für die Wiederherstellung im Budget berücksichtigt werden.
9. Eine Bestandaufnahme der vorhandenen Bodenreserven ist unerläßlich. Zu diesem Zweck sind Bodenkarten, ergänzt durch angemessene Spezialkarten über die Bodennutzung, Geologie, die wirkliche und potentielle Hydrogeologie der Böden und dergleichen erforderlich. Diese Karten sollen so angefertigt werden, daß sie auf internationaler Ebene miteinander verglichen werden können.
10. Weiter Forschungsarbeit und eine Zusammenarbeit der einzelnen Fachgruppen sind erforderlich. Von ihr hängt die Perfektionierung der Erhaltungstechniken in Landwirtschaft und Forsten ab, außerdem die Aufstellung der Normen für die Verwendung chemischer Düngemittel, die Entwicklung von Ersatzstoffen für giftige Schädlingsbekämpfungsmittel und der Verfahren zur Verringerung einer Verunreinigung.
11. Bodenerhaltung muß auf allen Stufen gelehrt werden und immer stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit treten. Die Behörden sollten danach streben, dass die der Öffentlichkeit über die Massenmedien gegebenen Informationen korrekt sind.
12. Der Boden ist ein wesentliches, aber nur begrenzt vorhandenes Gut. Deshalb muß seine Nutzung rationell geplant werden, was bedeutet, daß die zuständigen Planungsbehörden nicht nur die unmittelbaren Bedürfnisse ins Auge fassen dürfen, sondern auf eine langfristige Erhaltung des Bodens hinarbeiten müssen, und dabei die Produktionskapazität des Bodens möglichst steigern oder aber zumindest erhalten sollen.
Quelle: HINTERMAIER-ERHARD / ZECH (1997, S. 329).

Weitere Informationen:

  • Initiativen zum Bodenschutz
  • Bodenschutz in Deutschland
  • Ansätze zum Bodenschutz
  • Bodenbewusstsein


Literatur:

EUROPARAT (1972): Europäische Bodencharta. Brüssel.
HINTERMAIER-ERHARD, G. / ZECH, W. (1997): Wörterbuch der Bodenkunde. Szuttgart: F. Enke.