Am 17. März 1998 trat das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG - in Kraft. Dieses „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten“ umfasst 5 Teile:
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-3)
- Zweiter Teil: Grundsätze und Pflichten (§§ 4-10)
- Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11-16)
- Vierter Teil: Landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 17)
- Fünfter Teil: Schlussvorschriften (§§ 18-26)
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“ (§ 1 BBodSchG)
Bei den Begriffsbestimmungen (§ 2 BBodSchG) heißt es in Absatz 1: „Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.“
„Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes |
1. |
natürliche Funktionen als |
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a) |
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, |
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b) |
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen,
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c) |
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, |
2. |
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie |
3. |
Nutzungsfunktionen als |
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a) |
Rohstofflagerstätte, |
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b) |
Fläche für Siedlung und Erholung, |
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c) |
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, |
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d) |
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.“ (§ 2 (2) BBodSchG) |
Im zweiten Teil werden die Grundsätze und Pflichten geregelt. Dort heißt es in den Pflichten zur Gefahrabwehr (§ 4 BBodSchG) in Absatz 1:
„Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“
Teil drei, vier und fünf regeln weitere Details. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (s. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).
Landesspezifische Vorschriften zum Vollzug und zur Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden durch Bodenschutzgesetze der Bundesländer geregelt. In Nordrhein-Westfalen z.B. trat am 9. Mai 2000 das entsprechende Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG; s. MUNLV 2000) in Kraft.
Download :
PDF-Download des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht//bbodschg/ [Stand: 15.01.2005]
Weitere Informationen:
Externe Links:
Literatur/ Quellen:
Bundes-Bodenschutzgesetz: bundesrecht.juris.de/bundesrecht//bbodschg/ [Stand: 15.01.2005] |
MUNLV (2000): Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Landesbodenschutzgesetz. Düsseldorf. |
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